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Einkaufs­bedingungen

Unsere Einkaufsbedingungen

(gültig ab 01.04.2018)

1. Einkaufsbedingungen
1.1. Unsere Vertragspartner werden im Folgenden „Lieferanten“ genannt, unabhängig von ihrer sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Bezeichnung im Rechtssinne.

1.2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Einkäufer und dessen Lieferanten gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehungen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.3. Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Diese gelten nur, wenn der Einkäufer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Einkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder dieser Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Waren und Leistungen des Lieferanten annimmt oder diese bezahlt.

1.5. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Nur schriftliche Bestellungen des Einkäufers sind verbindlich. Die Schriftform gilt für alle Verträge, Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, für alle sonstigen Erklärungen und Vereinbarungen und für die Abbedingung des Schrift formerfordernisses selbst. Mündliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeiten der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Ein Auftrag des Einkäufers gilt spätestens mit Beginn des Zuganges der Auftragsbestätigung des Lieferanten als unverändert angenommen.

2.3. Mit der Annahme des Auftrages bzw. spätestens mit Auftragserfüllung durch den Lieferanten gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt.

2.4. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung seiner Kenntnisse über die Gegenstände der Geschäftsverbindung von Waren, Leistungen, Verfahren, Preise und aller Umstände, deren Verwertung oder Mitteilung an Dritte wirtschaftlichen Interessen des Einkäufers schaden können.

3. Annahme des Auftrages, Versand
3.1. Jeder Auftrag ist unverzüglich unter Wiederholung aller technischen Daten mit Angabe von Preisen und Lieferzeiten zu bestätigen. Ohne Einverständnis des Einkäufers vorgenommene Änderungen und Abweichungen in der Bestätigung sind unwirksam, auch wenn der Einkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.

3.2. Lieferung und Versand haben stets auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die vom Einkäufer genannte Anschrift zu erfolgen. Wenn keine besondere Versandadresse angegeben ist, ist die grundsätzliche Lieferadresse: HEKA Thomas Hentschel, Breitscheidstraße 79, 08451 Crimmitschau. Die Lieferung hat zum bestätigten Liefertermin frei Haus der Anlieferungsstelle (Lager/Versand) zu erfolgen. Warenannahme: montags bis freitags 8 – 16 Uhr. Außerhalb dieser Zeit ist keine Warenannahme möglich.

3.3. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen.

3.4. Auf ausdrückliches Verlangen vom Einkäufer ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch den Einkäufer. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen. Angebote, Prospekte, Informationen und Muster des Lieferanten sind für den Einkäufer kostenfrei. Auf Verlangen vom Einkäufer sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

4. Vereinbarte Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Die im Auftrag des Einkäufers genannten und vom Lieferanten bestätigten Preise sind für die Laufzeit des Vertrages, falls nicht anders vereinbart, Festpreise, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Preise verstehen sich grundsätzlich frei Haus einschließlich aller Kosten wie Frachten, Porti, Rollgelder, Versicherungen, Verpackungen, Zölle usw.

4.3. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insbesondere die Artikelnummern vom Einkäufer) im Original an den Einkäufer zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proforma-Rechnung beizufügen.

4.4. Zahlungen erfolgen gemäß den individuellen vereinbarten Zahlungskonditionen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4.5. Der Einkäufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs vom Einkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

4.6. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Einkäufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Einkäufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Einkäufer noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

4.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

5. Lieferung, Lieferfrist und Lieferzug
5.1. Die im Auftrag bestätigten Kalenderwoche sowie der Liefergegenstand sind einzuhalten.

5.2. Eingetretene oder erkennbar werdende Umstände, aus denen sich ergibt, dass die angegebene Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

5.3. Kommt der Lieferant in Verzug, so stehen dem Einkäufer alle gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (sofern kein Fixgeschäft vereinbart ist) eine Pönale von 0,3% pro Tag, max. 5% der Auftragssumme statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auch durch verspätete Lieferungen entstehende Mehrkosten und sonstige Schäden hat der Lieferant zu ersetzen. Es bleibt dem Lieferanten gegenüber dem Verlangen des Einkäufers auf Schadensersatz unbenommen, auch nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

5.4. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, der Einkäufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind dem Einkäufer zumutbar. Gleiches gilt für die Mehr- und Minderlieferungen. Sofern Teillieferungen erfolgen, sind diese zu kennzeichnen.

5.5. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.6. Bei höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unruhen sowie bei Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenen Umständen, die dem Einkäufer die Erfüllung seiner Vertragspflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann der Einkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Sofern die Ausführung des Auftrags für den Lieferanten in diesen Fällen unzumutbar ist, so kann er seinerseits zurücktreten.

6. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
6.1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Ausführung und Funktion der Lieferungen und Leistungen unter Einhaltung der Ausführungsvorschrift en des Einkäufers (z.B. Maße, Gewicht, Menge, Qualität), ferner für das Bestehen der vom Einkäufer festgelegten bzw. in einem Angebot oder Vertrag zugesicherten Eigenschaft en (insbesondere auch zum Verwendungszweck und zur Sicherheit).

6.2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Leistungen insbesondere allen Gesetzen, Rechtsverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, allen allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheitsregeln, sowie den betrieblichen Sicherheitsvorschrift en des Einkäufers entsprechen.

6.3. Soweit der Lieferant vom Einkäufer Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorgaben erhält, sind diese für Art, Beschaff enheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend. Falls der Einkäufer Ausfallmuster verlangt, darf die Serienfertigung erst nach Genehmigung des Ausfallmusters durch den Einkäufer beginnen.

6.4. Bei der Warenaufnahme sind die vom Einkäufer festgelegten Maße, Gewicht, Mengen und Qualitäten maßgebend.

6.5. Der Einkäufer prüft die erhaltene Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mangelfreiheit, insbesondere auf bestellte Menge, Identität und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Entdeckte Mängel, auch versteckte Mängel sowie Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware herausstellen, werden vom Einkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlung bedeutet nicht Anerkennung der Mängelfreiheit.

6.6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Einkäufer ungekürzt zu. Der Einkäufer ist in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diese Rechte finden auch Anwendung, wenn sich der Mangel erst bei Abnehmern des Einkäufers und deren Abnehmern herausstellt, soweit deswegen Gewährleistungsansprüche gegen den Einkäufer erhoben werden. Gewährleistungsfristen laufen für Ersatzlieferungen/Leistungen neu.

6.7. Wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, ist der Einkäufer berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

6.8. Sachmängelansprüche des Einkäufers verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und führt zu dessen Mangelhaftigkeit. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang).

6.9. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren soweit sie nicht nach Zeichnungen des Einkäufers hergestellt sind, keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen, insbesondere wird der Lieferant für alle Schäden aufkommen, die dem Einkäufer, dessen Abnehmern und/ oder Rechtsnachfolgern wegen der Verletzung solchen Schutzrechts entstehen. Der Lieferant muss in entsprechende Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen eintreten. Auch im Übrigen stellt der Lieferant den Einkäufer bei Rechtsmängeln von evtl. bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich der Rechtsmängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6.10. Bei verborgenen Mängeln behält sich der Einkäufer vor, zusätzlich Ersatz der bis zur Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

6.11. Sofern der Einkäufer die von ihm hergestellten und/oder verkauft en Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sachen zurücknehmen muss oder deswegen gegenüber dem Einkäufer der Kaufpreis gemindert wird oder der Einkäufer in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird, behält sich der Einkäufer den Rückgriff gegen den Lieferanten vor. Es bedarf hierbei für die Mängelrechte des Einkäufers keiner sonst erforderlichen Fristsetzung.

6.12. Der Lieferant muss dem Einkäufer die Aufwendungen ersetzen, die der Einkäufer im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hat, wenn der Kunde des Einkäufers gegen den Einkäufer einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. Außerdem erstattet der Lieferant Aufwendungen bei den Abnehmern des Einkäufers oder bei dem Einkäufer selbst, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaft ungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen.

6.13. Die Verjährung in den Fällen 6.10.,6.11. und 6.12. tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Einkäufer die von dessen Kunden gegen ihn gerichteten Ansprüchen erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. Davon unberührt bleibt Ziffer 6.8.

7. Mangelhafte Lieferung
7.1. Für die Rechte vom Einkäufer bei Sachund Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Einkäufer die vereinbarte Beschaff enheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaff enheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung vom Einkäufer – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufbedingungen in den Vertrag einbezogen werden.

7.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Einkäufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4. Für die kaufmännischen Untersuchungsund Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschrift en (§377 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßnahme: Die Untersuchungspflicht vom Einkäufer beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch den Einkäufer unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle vom Einkäufer im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge vom Einkäufer (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

7.5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich evtl. Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaft ung vom Einkäufer bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haft et der Einkäufer jedoch nur, wenn der Einkäufer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

7.6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl vom Einkäufer durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Einkäufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Einkäufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Einkäufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Einkäufer den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8. Lieferantenregress
8.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche vom Einkäufer innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen dem Einkäufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Einkäufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Einkäufer ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht vom Einkäufer (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2. Bevor der Einkäufer einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Einkäufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Einkäufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3. Die Ansprüche vom Einkäufer nach Absatz 1 gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Einkäufer oder durch einen Kunden vom Einkäufer weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.

9. Produkthaftung und Versicherungspflicht
9.1. Für den Fall, dass der Einkäufer aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, dem Einkäufer von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2. Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Einkäufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird der Einkäufer den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

9.3. Der Lieferant haftet im Übrigen auch für Schäden, die dem Einkäufer durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Lieferanten zurückzuführen sind (z.B. öffentliche Werbemaßnahmen).

9.4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.5. Während des Vertragsverhältnisses mit dem Einkäufer hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaft pflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat dem Einkäufer auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

10. Verjährung
10.1. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen dem Einkäufer geltend machen kann.

10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Einkäufer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Exportkontrolle und Zoll
11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Einkäufer über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich von dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
• die Ausfuhrlistenummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaft sverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten
• die „Export Control Classifi cation Number“ gemäß der “U.S. Commerce Control List” (ECCN), sofern die Ware den “U.S. Export Administration Regulations” (EAR) unterliegt
• die statistische Warennummer (HS-/ KN-Code)
• das Ursprungsland (handelspolitischer/ nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland E = EU F = EFTA
• (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten)
• alle sonstigen Informationen und Daten, die dem Einkäufer bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt Der Lieferant ist verpflichtet, dem Einkäufer unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

11.2. Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die dem Einkäufer hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

12. Regelkonformität
12.1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.

12.2. Der Lieferant stellt dem Einkäufer sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

12.3. Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber dem Einkäufer namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies dem Einkäufer unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant dem Einkäufer unverzüglich zu informieren.

12.4. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Einkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

12.5. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoff verordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten dem Einkäufer oder der vom Einkäufer beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

12.6. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat.

12.7. Falls es sich bei den vom Lieferanten an dem Einkäufer gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 205/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen dem Einkäufer unverzüglich und in geeigneter dauerhaft er Form zur Verfügung zu stellen und die CEKennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften.

12.8. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („confl ict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien dem Einkäufer vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.9. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant dem Einkäufer auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist der Einkäufer jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch dem Einkäufer Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

13. Datenschutz
Der Einkäufer weist gem. §33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Lieferanten auf der Grundlage des § 28 Bundesdatenschutzgesetztes speichern wird.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Soweit eine Bestimmung aus diesen Einkaufsbedingungen oder aus dem Vertrag unwirksam ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam.

14.2. Erfüllungsort für sämtliche Liefer-, Zahlungs- und sonstige Vertragspflichten ist 08451 Crimmitschau.

14.3. Für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist Gerichtsstand Crimmitschau/Zwickau. Der Einkäufer kann den Lieferanten auch an seinem Sitz verklagen.

14.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Einkäufer und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15. Sonstiges
Die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen ist maßgebend.